WAS BEDEUTET SELBSTSTÄNDIGKEIT?
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Die Promotiontätigkeiten werden generell auf selbständiger Basis abgewickelt.

Siehe auch: Wie werde ich Promoter?

Was unterscheidet Selbständige von Angestellten?
Als Selbständiger bist Du in Deiner Entscheidungen hinsichtlich Art, Ort und Zeit Deiner Leistungserbringung, z.B. ob Du einen Auftrag annimmst oder ablehnst, völlig frei. Auch die generelle Wahl Deines Aktionsgebietes steht Dir frei. Du unterliegst keinen grundsätzlichen Weisungen, bist aber sehr wohl an Auftragsbedingungen und Auftragsinhalte bzw. Zusagen gebunden, wenn Du dich mit uns als Auftraggeber für eine Promotionaktion vertraglich bindest. Für die Durchführung der Aufträge erhältst Du Honorare (kein Gehalt), zeitliche Mehrleistungen (bei Überschreitung der vereinbarten Aktionszeiten) und Aufwendungen werden gegen Rechnungsstellung vergütet und das unternehmerische Risiko (Ausfall, Krankheit etc.) liegt bei Dir.

Weitere Unterschiede:
  • Ausbezahlung der Rechnungssumme ohne Versicherungs-Abzüge
  • grundsätzlich keine gesetzliche Rentenversicherung
  • private Krankenversicherung möglich (unabhängig vom Umsatz)
  • Möglichkeit zur Abrechnung von Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 2 UstG
  • damit verbunden die Möglichkeit zur Geltendmachung entrichteter Mehrwertsteuer (im sog. Umsatzsteuervoranmeldung)
  • keinen Anspruch auf Urlaub, keine "Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle"
  • weitgehende Haftung bei Schlecht- oder Nichterfüllung

Umsatzgrenzen
Der Status als Selbständiger löst grundsätzlich die Pflicht zur Zahlung von Einkommen- und Gewerbesteuer aus. Hierbei sind Freibeträge bei der Gewerbesteuer sowie Eingangsstufen bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen.

Zu beachten ist, dass es bestimmte Höchstgrenzen gibt, ab denen z.B. folgende Steuern und Abgaben zu entrichten sind:

  • Einkommenssteuer
  • Gewerbesteuer
  • Mitgliedsbeiträge an Handelskammer
    bzw. evtl. folgende Förderungen entfallen:
  • Bafög-Förderung
  • Kindergeld
  • Familienkrankenversicherung (nur in der gesetzlichen Krankenversicherung)

Eine Einkommenssteuererklärung ist aber in jedem Fall zu erstellen und beim Finanzamt abzugeben, selbst bei kleinsten Umsätzen.

Bei einem Umsatz, der 16.620 Euro im Vorjahr nicht überstiegen hat bzw. im laufenden Jahr nicht über zu erwartenden 50.000 Euro liegt, gilt die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG., d.h. Du darfst keine Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in Deinen Rechnungen ausweisen bzw. abrechnen und musst diese folglich auch nicht an das Finanzamt abführen.

Nach § 19 Abs. 2 UStG hast Du aber dennoch die Möglichkeit, trotz geringerer Umsätze zur Umsatzsteuerabrechnung zu optieren, um die Vorteile des Vorsteuerabzuges zu nutzen.

Wir empfehlen Dir in jedem Fall eine individuelle Beratung durch professionelle Stellen bzw. Auskünfte über das Finanzamt einzuholen.

Ich-AG
Personen, die ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit beenden, erhalten in der wirtschaftlich schwierigen Anlaufphase vom Arbeitsamt unter den Voraussetzungen des § 421 Abs. 1 SGB III einen Existenzgründerzuschuss. Diese Form der Förderung wird auch als "Ich-AG" bezeichnet.

Minijobs
Hierzu gibt es Neuregelungen für geringfügige Beschäftigung ab dem 01.04.2003. Hierzu zählen Beschäftigungen, für die ein Entgelt von maximal EUR 400,00 im Monat gezahlt wird.

Alle Angaben ohne Gewähr!

 

 

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VOLLZEITPRAKTIKUM im Music Biz
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Music is your radar ???

* Du woltest immer mal wissen, wie der Alltag eines Music - Promoters ausssieht ?

* Du gehst nicht nur ans Telefon wenn es klingelt ?

* Du gehst eh auf Konzerte und findest es spannend auch mal hinter der Bühne zu agieren ?...

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Es gibt kein festgeschriebenes Berufsbild Street Promoter, doch einige Voraussetzungen sind:
  • Spaß an Musik, im Umgang mit Menschen, begeistern können
  • freundliches,...
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